Unsere Satzung

 

Unsere Satzung ist die Grundlage unserer Vereinsarbeit. Im Folgenden können Sie unsere Satzung einsehen oder hier als pdf downloaden.

§1 Zweck des Vereins

Die Musikschule Altenberge e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Unterhaltung und Förderung verschiedener Orchester und Musikgruppen. Der Verein hat die Aufgabe, ohne Streben nach Vorteilen, insbesondere unter Ausschluss einer gewinnbringenden Tätigkeit, Kinder und Jugendliche in größtmöglicher Breite an die Musik heranzuführen, besonderer Begabungen zu erkennen und individuell, vornehmlich durch einen angemessenen Musikunterricht zu fördern.

Im Rahmen dieser Aufgabe will der Verein Unterrichtsverträge schließen und zwar mit den Eltern über die Unterrichtung ihrer Kinder, mit Musikpädagogen über die Erteilung des Musikunterrichts und des Instrumentalspiels. Er will ferner Musikinstrumente und Noten erwerben, sie verwahren und sie nach Bedarf im Unterricht verwenden.


§2 Name, Sitz und Eintragung des Vereins

Der Verein führt den Namen „Musikschule Altenberge e.V.“. Sitz des Vereins ist Altenberge (Kreis Steinfurt). Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt eingetragen.


§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Jeder kann Mitglied des Vereins werden. Der schriftliche Antrag zur Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand des Vereins zu richten.
Die Mitgliedschaft endet:
durch Tod,
durch Austritt eines Mitgliedes,
durch Ausschluss aus wichtigem Grund.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Musikunterricht kann nur den Kindern und Jugendlichen erteilt werden, deren Erziehungsberechtigte Mitglieder des Vereins sind.


§4 Beiträge

Die ordentlichen Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die fördernden Mitglieder haben einen Mindestbeitrag zu entrichten, der ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.


§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins bestehen aus:
Dem Vorstand
Der Mitgliederversammlung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Der Verein wird durch zwei Vorstandmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der andere der Schriftführer oder Kassenwart sein müssen.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
Vier Beisitzer, davon zwei Mitglieder des Orchesters
Der Musikalische Leiter der Musikschule
Der Leiter der Aufbaustufen
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt..
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§6 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand kann zur Wahrnehmung einzelner oder einer Gattung von Geschäften einen Beauftragten als bevollmächtigten Geschäftsführer bestimmen.
Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern beschließt der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss, ebenso über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen.
Dem Vorstand sind die Rechnungsabschlüsse des Vereins und alle dazugehörigen Unterlagen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Über die Ausgaben des Vereins entscheidet der Vorstand. Die Kassengeschäfte werden vom Kassenwart getätigt.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte ehrenamtlich.
Der Vorstand ist befugt, im Sinne des Vereinszwecks über die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu verfügen.
Der Kassenwart erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.


§7 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im 1. Quartal des neuen Jahres.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins selbständig oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung sowie unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder es verlangen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschluss über:
Den Jahresbericht des Vorstandes,
Den Rechnungsbericht des Vorstandes,
Den Haushalt,
Die Entlastung des Vorstandes,
Die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern,
Die Wahl von Rechnungsprüfern
(Wahl jährlich, Wiederwahl möglich, Rechnungsprüfer dürfen nur Vereinsmitglieder sein die nicht dem Vorstand angehören),
Die Festsetzung von Beiträgen, einschließlich etwaiger Umlagen, falls solche erforderlich werden,
Die Änderung der Satzung.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmung über die Satzungsänderung erfolgt mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. In das Protokoll sind insbesondere alle Beschlüsse aufzunehmen. Dabei ist anzugeben, dass die für das Zustandekommen von Beschlüssen erforderliche Stimmenzahl erreicht ist.


§8 Vereinsvermögen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Altenberge, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


§9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.